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Mindestlohn ab 01.01.2015

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Mindestlohn ab 01.01.2015


I.          Was ist der neue Mindestlohn?

Mindestlohn bedeutet übersetzt ein festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer als Minimum zusteht. In den meisten europäischen Ländern gibt es bereits einen gesetzlichen Mindestlohn. Nun zieht auch Deutschland nach. Der neue gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. 1. 2015 8,50 € brutto pro Stunde. Jeder Arbeitnehmer hat demnach Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 € brutto.

Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzten Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Die Kommission entscheidet erstmals bis zum 30. 6. 2016 mit Wirkung zum 1. 1. 2017 über eine Anpassung des Mindestlohns. Danach wird alle zwei Jahre über weitere Anpassungen entschieden.

Aber was wird dem Mindestlohn hinzugerechnet? Nach der Rechtsprechung fließt beispielsweise eine tarifliche Einmalzahlung, die die Zeit bis zur tariflichen Lohnerhöhung überbrücken soll, in die Berechnung der Gesamtvergütung mit ein, nicht aber vermögenswirksame Leistungen. Denn vermögenswirksame Leistungen sind kein Lohn im eigentlichen Sinne.

Der Mindestlohn bezieht sich auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Zulagen und Zuschläge, die als Gegenleistung für eine besondere Arbeit des Arbeitnehmers dienen, sind daher zusätzlich neben dem Grundlohn zu zahlen. Ganz klar ist das bei der Überstundenvergütung: Selbstverständlich erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Mindestlohn einen Ausgleich für Mehrarbeit.

Auch Trinkgelder können kein Bestandteil des Mindestlohns sein, da diese von einem vom Arbeitgeber verschiedenen Dritten entrichtet werden.

Hinweis: Als Faustformel kann man festhalten: Vergütungsbestandteile sind entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung Bestandteil des Mindestlohns, wenn hiermit die gewöhnliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet wird. Etwas anderes gilt, wenn mit Zulagen oder Zuschlägen besondere Leistungen des Arbeitnehmers vergütet werden, wie etwa Akkordprämien, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit oder Gefahrenzulagen.


II. Ab wann ist Mindestlohn zu zahlen?

Das Mindestlohngesetz tritt am 1. 1. 2015 in Kraft. Das bedeutet nicht zwingend, dass sofort am 1. 1. 2015 auch auf Mindestlohn umzustellen ist. Es gilt für einige Branchen eine Übergangsphase von zwei Jahren. Bis zum 31. 12. 2016 darf noch durch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Vergütungsregelungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden. Von dieser Regelung haben bisher z. B. die fleischverarbeitende Industrie, die Zeitarbeitsbranche und das Friseurhandwerk Gebrauch gemacht.

Der Anspruch auf Mindestlohn ist grundsätzlich unabdingbar, es darf also hiervon nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nicht möglich.

Hinweis: Lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann der Arbeitnehmer auf seinen Mindestlohn ausnahmsweise verzichten.


III. Wer erhält Mindestlohn?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer (auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, s. dazu weiter unten unter IV.) Anspruch auf Mindestlohn. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen.

Der Mindestlohn gilt nicht

  • für bestimmte Praktika (s. dazu weiter unten unter VI.),
  • für ehrenamtliche Tätigkeiten,
  • für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nach mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit,
  • für Auszubildende und
  • bei einer (der eigentlichen Berufsausbildung vorgelagerten, von der Arbeitsagentur nach § 54a SGB III geförderten) Einstiegsqualifizierung oder bei einer Berufsausbildungsvorbereitung i. S. der §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz.

Bei Zeitungszustellern wird der Mindestlohn nur schrittweise eingeführt. Demnach können Verleger im ersten Jahr 25 % unter dem Mindestlohn zahlen, im zweiten Jahr nur noch 15 %. 2017 haben dann auch Zeitungszusteller Anspruch auf den vollen Mindestlohn.

Während eines befristeten Probearbeitsverhältnisses und der einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorgeschalteten Probezeit ist Mindestlohn zu zahlen, da es sich hierbei um einen ganz normalen Arbeitsvertrag handelt.


IV. Was gilt für Minijobber?

Auch Minijobber haben Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Entgegen landläufiger Meinung ist die geringfügige Beschäftigung ein reguläres Arbeitsverhältnis, für das lediglich sozialrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten gelten. Da sich der Mindestlohn brutto versteht und der Minijobber durch die Pauschalierung der Lohnsteuer und den regelmäßigen Verzicht auf die Rentenversicherung keine Abzüge gewärtigen muss, wird auf das auszubezahlende Entgelt (z. B. 450 €) abzustellen und dieses durch die zu arbeitenden Stunden zu dividieren sein. Im Ergebnis müssen sodann mindestens 8,50 € pro Stunde herauskommen. Es ist also unzulässig, bei Minijobbern Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben auf den Mindestlohn anzurechnen.

Hinweis: Das MiLoG gilt auch für kurzfristig versicherungsfrei Beschäftigte; die Dauer der kurzfristigen Beschäftigung wurde im Zuge der Einführung des MiLoG auf 70 Tage angehoben.

V. Mindestlohn bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen?

Auch wenn beispielsweise Ehegatten einen Arbeitsvertrag schließen, unterfällt dieser dem Mindestlohn. Anderes gilt lediglich, wenn der Ehegatte zugunsten des anderen unentgeltlich oder gegen ein Taschengeld Tätigkeiten verrichtet, zu denen er auch unterhaltsrechtlich verpflichtet ist. Denn in diesem Fall liegt bereits kein Arbeitsverhältnis vor, welches Voraussetzung für den Anspruch auf Mindestlohn wäre. Insoweit ändert sich nichts.


VI. Was gilt für Praktikanten?

Der Mindestlohn gilt nicht für

  • Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums,
  • dreimonatige Praktika, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert werden, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Praktikanten bestanden hat, oder
  • Praktika, die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet werden müssen sowie
  • sog. Einstiegsqualifizierungen i. S. des § 54a SGB III.

Hinweis: Anspruch auf Mindestlohn haben demnach alle Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung leisten.

Durch die Ausnahmenregelung wird – zeitlich beschränkt – der Lerncharakter eines Pflichtpraktikums bzw. ein das Hochschulstudium begleitendes Praktikum „privilegiert“. Zu beachten ist aber, dass auch im Rahmen eines Pflichtpraktikums oder eines begleitenden Praktikums nach drei Monaten Mindestlohn zu bezahlen ist (keine Rückwirkung!). Ferner muss es sich um ein Praktikum im rechtlichen Sinne und nicht um ein verdecktes Arbeitsverhältnis (bei Arbeitspflicht gegeben) handeln. Im letzteren Fall wäre definitiv Mindestlohn zu zahlen.

Hinweis: Zeitgleich wurde das sog. Nachweisgesetz (NachwG) auf Praktikanten ausgeweitet. Somit hat das Unternehmen unverzüglich nach Abschluss des Praktikantenvertrags bis spätestens vor der Aufnahme der Tätigkeit diesen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen.

Beinhalten muss der Vertrag die folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
  • Beginn und Dauer des Praktikums,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs sowie
    • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Vorgenanntes gilt jedoch ausdrücklich nicht für ein duales Studium, d. h. ein Studierender, der ein duales Studium absolviert, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn. Grund: bei einem dualen Studium liegt der Schwerpunkt auf dem Erlangen von Wissen und nicht auf der Arbeitsleistung des Studierenden.

Hinweis: Schließlich gilt das MiLoG auch nicht für sog. Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen. Aber Achtung: Hier kann es ggf. bereits bestehende Tarifverträge geben, die einen Mindestlohn garantieren!


VII. Ist ein höherer Lohn möglich?

Selbstverständlich kann ein Arbeitnehmer auch Anspruch auf einen Mindestlohn haben, der die 8,50 €-Grenze übersteigt. Es gibt nämlich nicht nur den Mindestlohn nach dem MiLoG. Einen Mindestlohn gibt es auch dann, wenn ein nach § 5 Tarifvertragsgesetz allgemeinverbindlicher oder ein durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag dies festlegt.

Hinweis: Daneben kann sich im Einzelfall gemäß der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein den Mindestlohn übersteigender Lohnanspruch ergeben, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines im betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Diese Rechtsprechung wird durch das MiLoG nicht außer Kraft gesetzt.


VIII. Was gilt für Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Sachbezüge?

Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs können zusätzliche Leistungen wie Weihnachts- und auch Urlaubsgeld nur dann als Bestandteil des Mindestlohns angesehen werden, wenn diese dem Arbeitnehmer zum Fälligkeitsdatum des Mindestlohns tatsächlich und unwiderruflich zufließen.

In seiner klassischen Struktur stellt das Weihnachtsgeld eine sog. freiwillige (Einmal-) Zahlung dar, die rein die Betriebstreue belohnt und kein Entgelt als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit ist. Dieser Fall ist einfach. Hier darf das Weihnachtsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt ebenfalls für das Urlaubsgeld.

Aber auch eine Gratifikation mit Mischcharakter, bei der über die Betriebstreue hinaus auch die erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers honoriert werden sollen, und ein 13. Monatsgehalt, d. h. eine zeitanteilig verdiente, lediglich in der Fälligkeit auf November bzw. Dezember verschobene Leistung mit reinem Entgeltcharakter, fließen dem Arbeitnehmer nur einmal im Jahr zu und nicht zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum. Zu befürchten ist daher, dass eine einmal jährlich ausbezahlte Leistung generell nicht auf die übrigen elf Monate umgelegt werden kann. Für endgültige Klarheit werden hier die Gerichte sorgen müssen.

Auch zum Thema Sachbezüge – wie etwa ein Dienstwagen, Jobtickets, Haustrunk – trifft das MiLoG keinerlei Aussagen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich vereinbaren, dass ein Sachbezug Teil der Vergütung ist. Allerdings darf der Wert des Sachbezugs die Höhe des pfändbaren Teils des Lohns nicht übersteigen. Konsequenz ist, dass in der Praxis für Sachbezüge bei Mindestlohnzahlung kaum Raum bleibt.

Beispiel: Die Pfändungsfreigrenze für den alleinstehenden „Ottonormalverbraucher“ ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt bei etwa 1.050 € netto im Monat. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 170 Stunden im Monat und einem Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde erhält der Arbeitnehmer 1.445 € brutto, das bedeutet für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen 1.061,25 € netto. Der noch verbleibende Sachbezug dürfte rechnerisch demnach 11,25 € nicht übersteigen.


IX. Besonderheiten bei variabler Vergütung?

Auch in Zukunft können Arbeitgeber und Arbeitnehmer fixe und variable Vergütung kombinieren. Somit können auch weiterhin leistungsbezogene Vergütungselemente vereinbart werden. Allerdings hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Grundlohn in Höhe von mindestens 8,50 € brutto pro Stunde. Ist diese „Basis“ gewährleistet, steht es dem Arbeitgeber frei, ein leistungsbezogenes Vergütungssystem in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.


X. Was gilt bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit?

Während des Urlaubs oder einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gilt das sog. Lohnausfallprinzip. Demnach hat der Arbeitnehmer auch während dieser Zeiten ungekürzten Anspruch auf sein Arbeitsentgelt. Daran ändert auch das MiLoG nichts.


XI. Gilt der Mindestlohn beim Bereitschaftsdienst?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 8,50 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten grundsätzlich auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Denn: Bereitschaftsdienst ist keine Freizeit für den Arbeitnehmer, da er jederzeit damit rechnen muss, zum Dienst beordert zu werden. Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer immer dann, wenn er sich außerhalb seiner regulären Arbeitszeiten an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat. Kurzum: Auch der Bereitschaftsdienst ist mit dem Mindestlohn zu vergüten, da es sich hierbei um reguläre Arbeitszeit handelt.


XII. Welche Dokumentationspflichten treffen den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat nunmehr bestimmten Dokumentationspflichten nachzukommen. Allgemeine Regel ist und bleibt das Arbeitszeitgesetz, wonach die 8 Stunden überschreitende Arbeitszeit zu dokumentieren ist. § 17 MiLoG geht jedoch weiter: Der Arbeitgeber muss demnach Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für folgende Arbeitnehmer aufzeichnen:

  • für geringfügig Beschäftigte (Minijobber auf 450 € - Basis oder bei Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage); Ausnahme: geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten;
  • für Beschäftigte in besonderen Gewerbebranchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, als da wären: Baugewerbe, Gaststätten – und Beherbergungsgewerbe, Personalbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen des Messeaufbaus und Fleischwirtschaft;
  • für Beschäftigte in den oben genannten Wirtschaftsbereichen müssen auch Entleiher die Arbeitszeit ihrer Leiharbeitnehmer aufzeichnen.

Die Dokumentation hat spätestens am 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag zu erfolgen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre im Inland in deutscher Sprache verfasst aufbewahrt werden. Ferner sind die Unterlagen auf Verlangen der zuständigen Behörde am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.


XIII. Folgen bei Unterschreiten des Mindestlohns?

Der „unterbezahlte“ Arbeitnehmer kann die Entgeltdifferenz zwischen Mindestlohn und tatsächlich gezahltem Lohn vor dem Arbeitsgericht einklagen („Differenzlohnklage“).

Da die Sozialversicherungsträger grundsätzlich vom Mindestlohn ausgehen, können auch sie Nachforderungen an den Arbeitgeber stellen, sollte dieser den Mindestlohn unterschreiten.

Der aus dem Lohn resultierende Beitragsanspruch steht den Sozialversicherungsträgern zu. Relevant sind zum einen der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, zum anderen der (nur vom Arbeitgeber zu entrichtende) Beitrag zur Unfallversicherung. Hier gilt grundsätzlich das sog. Entstehungsprinzip. Die Geltendmachung des Lohnanspruchs durch den Arbeitnehmer oder sogar der Zufluss des Entgelts ist für den Beitragsanspruch irrelevant.

Die Auftraggeberhaftung kommt nun auch mit Blick auf den Mindestlohn nach dem MiLoG zum Tragen. Demnach haftet der Auftraggeber im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags im Ergebnis verschuldensunabhängig wie ein selbstschuldnerischer Bürge dafür, dass auch seine Subunternehmer, derer er sich zur Verrichtung seines Werks bedient, ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Zahlt der Subunternehmer also nicht, kann – ohne dass der Auftraggeber Vorausklage gegen den Subunternehmer einwenden könnte – der Auftraggeber in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Dahinter steckt die Hoffnung des Gesetzgebers, auf diese Weise „schwarze Schafe“ unter den Subunternehmern auszurotten. Denn ein Auftraggeber muss sich ab jetzt dreimal überlegen und genauestens prüfen, welche Subunternehmer er beauftragen wird. Großer Nachteil hierbei ist jedoch, dass der Auftraggeber in der Praxis kaum Einblicke in die Betriebsabläufe seiner
Subunternehmer hat, für die Vorgänge dort aber verschuldensunabhängig haften soll. Hier können Auftraggeber mit vertragsstrafenflankierten Zusicherungen des Subunternehmers arbeiten.

Schließlich hält das MiLoG hohe Geldbußen bereit. So hat ein Arbeitgeber, der den Mindestlohn unterschreitet oder diesen nicht rechtzeitig zahlt, sowie ein Auftraggeber, der dies weiß oder fahrlässig nicht weiß, mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € zu rechnen.

Im schlimmsten Fall können sich Arbeitgeber und Auftraggeber wegen Wucher (bzw. Beihilfe hierzu) oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar machen.


Stand: 1. 11. 2014; alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen

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Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen


Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen nicht an. Zugleich bereitet der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung zum Nachteil von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor.

Hintergrund: Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung führt aktuell zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn auf den Arbeitnehmer Kosten von mehr als 110 € (sog. Freigrenze) entfallen.

Rechtsprechung: Der BFH hat kürzlich hinsichtlich der Ermittlung der Freigrenze folgende Vorgaben gemacht:

n Zum einen gehen solche Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage ein, die der Arbeitnehmer nicht konsumieren kann, z. B. die anteilige Saalmiete oder die Kosten der Eventagentur, die die Betriebsveranstaltung organisiert. Diese Aufwendungen können dem Arbeitnehmer also nicht zugerechnet werden. In die Bemessungsgrundlage fließen damit nur Kosten für das Essen, die Getränke oder die Musik ein.

n Zum anderen werden dem Arbeitnehmer die Kosten nicht zugerechnet, die auf seine Begleitung (Partner/Kinder) entfallen. Denn die Teilnahme der Begleitpersonen liegt dem BFH zufolge im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. hierzu auch die Ausgabe 1/2014 dieser Mandanten-Information).

Stellungnahme der Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Rechtsprechung bis auf Weiteres nicht. Einspruchsverfahren sollen daher weiterhin ruhen. Gleiches gilt für Anträge von Arbeitgebern auf Erstattung von Lohnsteuer, weil sie in vergangenen Jahren von einer Überschreitung der Freigrenze ausgegangen und deshalb zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt haben. Allerdings soll auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

Hinweise: Die Haltung der Finanzverwaltung ist insoweit konsequent, als sie die BFH-Urteile bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit nicht für allgemein anwendbar erklärt hat. Wer sich damit nicht abfinden will, muss den Rechtsweg beschreiten.

Derzeit ist eine gesetzliche Neuregelung geplant, mit der die BFH-Rechtsprechung ab 2015 praktisch ausgehebelt wird: Danach sollen in die Freigrenze die auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten eingerechnet werden. Auch soll es keine Rolle mehr spielen, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Veranstaltung handelt. Die Freigrenze soll jeweils für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gelten. Einziger Trost: Die Freigrenze soll von 110 € auf 150 € steigen. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung in dieser Sache auf dem Laufenden halten.

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Zurück auf Los

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Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Zurück auf Los


Der Bundesrat hat vor der Sommerpause unter anderem den Neuregelungen für die Steuerschuldnerschaft von Bauunternehmern und Gebäudereinigern zugestimmt. Dies führt vereinfacht gesagt dazu, dass die durch die Rechtsprechung gekippte Verwaltungsauffassung wieder gilt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die seinerzeitige gesetzliche Regelung hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen einschränkend dahingehend ausgelegt, dass die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) übergehen soll, wenn der Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet. Die Finanzverwaltung hatte dagegen den Übergang der Steuerschuldnerschaft vom Umfang der vom Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen abhängig gemacht (ermittelt anhand der Quote der Vorjahres-Umsätze), sich dann aber der Auffassung des BFH angeschlossen (s. hierzu unsere Mandanten-Info 3 und 4/2014).

Mit dem nun verabschiedeten sogenannten Kroatien-Anpassungsgesetz gilt ab dem 1. 10. 2014 Folgendes:

  • Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift dann, wenn der Auftraggeber (Leistungsempfänger) Unternehmer ist und nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt.
  • Das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen wird angenommen, wenn das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung ausgestellt hat.
  • Die Bescheinigung gilt maximal drei Jahre und kann nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Für die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung an der von der Verwaltung anerkannten 10 %-Grenze (Bauleistungen des Vorjahres müssen mehr als 10 % des Weltumsatzes des Unternehmers ausmachen) orientieren.
  • Für Gebäudereinigungsleistungen gelten dieselben Grundsätze.

Anmerkung: Leistungsempfänger und Bauunternehmer bzw. Gebäudereiniger müssen künftig nicht mehr untereinander klären, ob die Steuerschuldnerschaft zur Anwendung kommt oder nicht. Die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung dürfte hier für Klarheit sorgen.

Hinweise: Für Umsätze, die zwischen dem 15. 2. 2014 und dem 30. 9. 2014 ausgeführt werden, gelten die in der Mai/Juni-Ausgabe dieser Mandanten-Information dargestellten Grundsätze. Komplizierter wird es in Fällen, in denen der Leistungsempfänger für vor dem 15. 2. 2014 erbrachte Bauleistungen nicht die von der Finanzverwaltung vorgesehenen Übergangsregelungen in Anspruch nimmt, sondern sich für eine Rückabwicklung entscheidet. Sprechen Sie uns in Zweifelsfällen an.

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer - Erleichterungen für Kapitalgesellschaften

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Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer - Erleichterungen für Kapitalgesellschaften


Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat seine Fragen-Antworten-Kataloge zur Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens ergänzt und eine weitere wichtige Ausnahme für betroffene Kapitalgesellschaften geschaffen.

Hintergrund: Ab dem 1. 1. 2015 sind Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete (dies sind neben Banken, Kreditinstituten und Versicherungen auch Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an ihre Gesellschafter leisten) verpflichtet, die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge zu ermitteln und in einem automationsunterstützten Verfahren Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einzubehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen. Dafür müssen sie jährlich im Zeitraum vom 1. 9. bis 31. 10. – erstmalig im Jahr 2014 – das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) für jeden ihrer Gesellschafter elektronisch beim BZSt abfragen (sog. Regelabfrage).

Inzwischen wurden verschiedene Ausnahmeregelungen zur Entlastung der Kapitalgesellschaften getroffen. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob in Ihrem Fall – aufgrund einer der folgenden Punkte – die geforderte Registrierung und Abfrage beim BZSt vorerst unterbleiben kann.

Ausgenommen sind:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Achtung: Sobald der Gesellschaft eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen – selbst dann, wenn diese Person ebenfalls konfessionslos ist/keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können. Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils 1. 9. – 31. 10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) und des KiStAM beim BZSt erfolgen.
  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen. In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben. Allerdings muss jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt.
  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.

Hinweis: Darüber hinaus hat das BZSt in einem weiteren Katalog nunmehr auch Antworten auf vielfach aufgeworfene Einzelfragen zur Registrierung im BZSt-Online-Portal und zur Verfahrenszulassung veröffentlicht. Darunter u. a. den Hinweis, dass jede Gesellschaft, die zur Verfahrensteilnahme verpflichtet ist, aber einen Datenübermittler zur Abfrage beauftragt, sich dennoch selbst registrieren muss.

Informationen für Privatpersonen

Antrag auf Verlustbescheinigung

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Antrag auf Verlustbescheinigung


Kapitalanleger, die z. B. bei mehreren Banken Wertpapierdepots unterhalten und ihre angefallenen Verluste verrechnen wollen, müssen den Stichtag 15. 12. 2014 beachten.

Denn eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei verschiedenen Kreditinstituten ist nur im Rahmen der persönlichen Steuererklärung möglich. Die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer wird dann insoweit erstattet, als eine Verrechnung der Gewinne mit Verlusten erfolgt. Dazu sind bei der Einkommensteuererklärung Verlustbescheinigungen vorzulegen, die bei den Geldinstituten bis zum 15. 12. eines jeden Jahres beantragt werden können; hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird die Frist versäumt, werden die Verluste automatisch auf das Folgejahr übertragen und können nur im „selben Verrechnungstopf“ mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

Verschärfung der Selbstanzeige

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Verschärfung der Selbstanzeige


Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Danach sollen die bisherigen Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige mit Wirkung zum 1. 1. 2015 verschärft werden.

Hintergrund: Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bestimmt, dass nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen blieb es grundsätzlich bei der Strafbarkeit, jedoch wurde die Steuerhinterziehung bei der Entrichtung eines sog. Strafzuschlages nicht weiter verfolgt.

Der nun veröffentlichte Gesetzentwurf sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:

n Absenkung der 50.000 €-Grenze auf 25.000 €. Ab diesem Hinterziehungsbetrag wird nur bei Zahlung eines Strafzuschlags von der Strafverfolgung abgesehen.

n Deutliche Erhöhung des Strafzuschlags: Künftig gilt ein Stufentarif: Bei einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € bis 100.000 € wird ein Zuschlag von 10 % der hinterzogenen Steuern fällig, zwischen 100.000 € und einer Million € liegt er bei 15 %, über einer Million € bei 20 % (bisher pauschal 5 % bei Überschreiten der 50.000 €-Grenze). Hinzu kommen Hinterziehungszinsen von sechs Prozent im Jahr.

n Ausdehnung des Berichtigungszeitraums für eine wirksame Selbstanzeige auf zehn Jahre – auch in Fällen einer „einfachen“ Steuerhinterziehung.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundestags und der Länderkammer. Der bisherige Fahrplan sieht eine Verabschiedung des Gesetzes Ende des Jahres vor, die Regelungen sollen ab dem 1. 1. 2015 gelten.

Abgeltungsteuer bei Angehörigen-Darlehen

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Abgeltungsteuer bei Angehörigen-Darlehen


Die Abgeltungsteuer von 25 % kann für Zinseinnahmen in Anspruch genommen werden, die ein Darlehensgeber aus einer Darlehensgewährung an einen nahen Angehörigen erzielt. Damit erweitert der Bundesfinanzhof (BFH) den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer über den Wortlaut des Gesetzes hinaus.

Hintergrund: Kapitaleinnahmen unterliegen seit 2009 grundsätzlich einer Abgeltungsteuer von 25 %. Dieser Steuersatz ist gesetzlich jedoch u. a. dann ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

Streitfälle: Der BFH musste über drei Fälle entscheiden. Dabei ging es um Zinseinnahmen aus Darlehen, die die Eltern ihrem Sohn und ihren Enkeln gewährt hatten bzw. ein Ehemann seiner Ehefrau gewährt hatte. Zum anderen ging es um Zinseinnahmen, die eine Schwester für die Stundung ihrer Kaufpreisforderung von ihrem Bruder erhalten hatte. Die jeweiligen Darlehensnehmer konnten ihre Zinszahlungen steuerlich absetzen. Die Kläger wollten, dass ihre Zinseinnahmen mit 25 % besteuert werden. Dies war für sie vorteilhafter als die Besteuerung mit ihrem individuellen Steuersatz.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Klägern Recht:

n Zwar gelten Angehörige grundsätzlich als nahe stehende Personen, so dass die Abgeltungsteuer dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ausgeschlossen wäre. Jedoch ist nach der Gesetzesbegründung für ein Näheverhältnis entweder ein beherrschender Einfluss des Darlehensgebers auf den Darlehensnehmer oder umgekehrt erforderlich. Oder einer der Vertragspartner hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass der jeweils andere Vertragspartner Einkünfte erzielt.

n Allein ein persönliches Interesse, das sich aus der Familienangehörigkeit oder Ehe ergibt, reicht nicht aus, um die Abgeltungsteuer auszuschließen. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe und Familie nicht vereinbar.

n In den Streitfällen bestanden keine Anhaltspunkte für einen beherrschenden Einfluss der Darlehensgeber auf die Darlehensnehmer oder umgekehrt. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes lag damit nicht vor.

Hinweis: Der BFH schränkt den gesetzlichen Ausschluss der Abgeltungsteuer im Bereich der Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen ein. Die Abgeltungsteuer ist also grundsätzlich anwendbar, wenn die Zinsen von einem Angehörigen gezahlt werden und kein beherrschender Einfluss in die eine oder andere Richtung besteht.

Abgeltungsteuer bei Gesellschafter-Darlehen

Ausgeschlossen ist die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes dagegen auf Zinsen, die von einer GmbH an einen mit mindestens 10 % beteiligten Gesellschafter gezahlt werden. Hier greift der gesetzlich normierte Ausschluss der Anwendung der Abgeltungsteuer ein, den der BFH nun für verfassungsgemäß erachtet hat.

Streitfall: Ein Alleingesellschafter einer GmbH gewährte seiner GmbH verzinsliche Darlehen und erhielt im Jahr 2009 Zinsen in Höhe von ca. 16.000 €. Die Zinsen wollte er der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 % unterwerfen. Das Finanzamt setzte jedoch seinen individuellen Steuersatz an, der höher war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

n Nach dem Gesetz scheidet die Abgeltungsteuer aus, wenn die Zinsen von einer GmbH an ihren Gesellschafter gezahlt werden, der mit mindestens 10 % an der GmbH beteiligt ist.

n Dieser Ausschluss ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass ein Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % auf die GmbH einwirken kann, um dieser Fremdkapital (Darlehen) zu gewähren, so dass die GmbH die Zinsen absetzen kann und der Gesellschafter von der Abgeltungsteuer profitiert. Aufgrund dieser Einwirkungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber den Gesellschafter ab einer Beteiligung von 10 % von der Abgeltungsteuer ausgeschlossen.

Hinweis: In einer weiteren Entscheidung hat der BFH die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH dagegen zugelassen: hier hatte nicht der Gesellschafter selbst, sondern dessen Verwandter das Darlehen gewährt. Auch hier reicht – wie bei den „Angehörigen-Darlehen“ (s. o.) – ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht aus, um ein Näheverhältnis zu begründen.

Behandlung von Photovoltaikanlagen

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Behandlung von Photovoltaikanlagen


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen Stellung genommen. Dort wird u. a. erläutert, welche Folgen sich aus der Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 ergeben.

Hintergrund: Durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 (nicht zu verwechseln mit der EEG-Reform 2014, die am 1. 8. 2014 in Kraft getreten ist) wurde der Eigenverbrauchsbonus für dezentral verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen abgeschafft. Hiervon sind – bis auf wenige Ausnahmen – alle Photovoltaikanlagen betroffen, die seit dem 1. 4. 2012 in Betrieb genommen worden sind. Betreiber dieser Photovol­taikanlagen erhalten vom Netzbetreiber für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütung mehr. Die nicht vergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden. Die Fiktion einer Hin- und Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms gilt nur noch für sog. Bestandsanlagen, bei denen der Eigenverbrauchsbonus weiterhin gezahlt wird.

Zur Behandlung der seit dem 1. 4. 2012 in Betrieb genommen Photovoltaikanlagen führt das BMF u. a. weiter aus:

  • Die Stromlieferung des Betreibers einer neuen Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber umfasst umsatzsteuerrechtlich den physisch eingespeisten und den kaufmännisch-bilanziell weitergegebenen Strom. Der dezentral verbrauchte Strom wird nach EEG nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber.
  • Im Fall einer teilunternehmerisch privaten Nutzung hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht und kann den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt.
  • Hat der Anlagenbetreiber die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zugeordnet und nutzt er den erzeugten Strom zum Teil für private Zwecke, unterliegt der dezentral verbrauchte Strom insoweit der sog. Wertabgabenbesteuerung.
  • Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten.
  • Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen ist.
  • Aus Vereinfachungsgründen kann die erzeugte Strommenge unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) geschätzt werden. Weist der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Strommenge nach (z. B. durch einen Stromzähler oder Wechselrichter), ist dieser Wert maßgebend.

Anmerkung: Das BMF-Schreiben enthält weiterhin Ausführungen zur Direktvermarktung der erzeugten Strommengen und zur Behandlung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Das Schreiben enthält jedoch mehrere Übergangsregelungen, nach denen es u. a. nicht beanstandet wird, wenn der Unternehmer die Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe auf Grundlage der Selbstkosten vorgenommen hat, sofern die Entnahme des Gegenstandes vor dem 1. 1. 2015 erfolgt ist.

Kosten für Winterdienst und Hauswasseranschluss

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Kosten für Winterdienst und Hauswasseranschluss


Die Kosten für einen Winterdienst stellen eine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar, für die eine Steuerermäßigung von 20 % (max. 4.000 €), gewährt wird. Dies gilt auch, wenn der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus des Steuerpflichtigen erledigt wird.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den Rechnungsbetrag gewährt. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen hauswirtschaftliche Arbeiten, die üblicherweise durch die Haushaltsmitglieder erledigt werden, z. B. die Reinigung der Wohnung.

Sachverhalt: Ein Hausbesitzer zahlte an einen Winterdienst ca. 140 €, damit dieser die Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem selbst genutzten Haus übernimmt. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung, weil der Gehweg nicht zum Haushalt des Hausbesitzers gehöre.

Entscheidung: Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) sahen dies erfreulicherweise anders:

  • Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Dienstleistung üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird, dem Haushalt dient und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird.
  • Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt: Der Begriff des Haushalts ist nämlich räumlich-funktional auszulegen und daher nicht auf die Grundstücksgrenzen beschränkt.
  • Zum Haushalt gehören somit nicht nur die selbstgenutzte Wohnung und der Grund und Boden (Garten), sondern auch der öffentliche Gehweg vor dem Haus, wenn der Steuerpflichtige entweder als Eigentümer oder als Mieter zur Reinigung und Schneeräumung des öffentlichen Gehwegs vor seinem Haus/seiner Wohnung verpflichtet ist.

Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Finanzverwaltung, die den Winterdienst nur insoweit als steuerlich begünstigt ansieht, als er auf dem Privatgelände des Steuerpflichtigen erledigt wird.

Ebenfalls begrenzt abzugsfähig (und ebenfalls im Widerspruch zur Finanzverwaltung) sind dem BFH zufolge die Handwerkerkosten für den Anschluss des Hauses an das öffentliche Trink- und Abwassernetz im Rahmen einer Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme. Zwar werden auch hier die Leistungen z. T. jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund und Boden erbracht. Allerdings gebietet auch hier die räumlich-funktionale Betrachtungsweise den Abzug der „grenzüberschreitenden“ Leistung, sofern diese im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Für den Anschluss eines Neubaus gelten diese Grundsätze jedoch nicht.

Steuerkanzlei
Sabine Larisch
Dipl. Math. (Univ.),
Steuerberaterin

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